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ASB Kreisverband Zwickau e.V.

Satzung des ASB Kreisverbands Zwickau e.V.

§ 1 Name, Erkennungszeichen, Sitz, Geschäftsjahr
§ 2 Zweck und Aufgabe
§ 3 Sicherung der Gemeinnützigkeit
§ 4 Mitgliedschaft im Landesverband
§ 5 Mitgliedschaft im ASB Kreisverband Zwickau e.V.
§ 6 Mitgliederrechte und —pflichten
§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
§ 8 Organe
§ 9 Mitgliederversammlung
§ 10 Vorstand
§ 11 Geschäftsführung
§ 12 Fachkreise/Verbandsforum
§ 13 Kontrollkommission
§ 14 Aufsicht
§ 15 Ordnungsmaßnahmen
§ 16 Richtlinien
§ 17 Beurkundung von Beschlüssen
§ 18 Satzungsänderung, Richtlinienänderung und Auflösung


§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr, Wesen und Aufgaben
(1) Der Kreisverband trägt den Namen „Arbeiter-Samariter-Bund Kreisverband Zwickau e. V.”, abgekürzt “ASB KV Zwickau e. V.”. Der Arbeiter-Samariter-Bund Kreisverband Zwickau e. V. mit Sitz in Zwickau verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegüngstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Erkennungszeichen des Kreisverbandes ist ein rotes lang gezogenes „S“ im gelben Kreuz auf rotem Untergrund in Verbindung mit dem Namen „Arbeiter-Samariter-Bund“
(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 Zweck und Aufgabe
(1) Zweck der Körperschaft ist insbesondere:
1. die Förderung des bürgerlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger Zwecke;
2. die Förderung der Rettung aus Lebensgefahr sowie des Katastrophen- und Zivilschutzes;
3. die Förderung der Kinder- und Jugendhilfe und Altenhilfe;
4. die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege
5. die Förderung der Hilfe für politisch, rassistisch oder religiös Verfolgte, für Flüchtlinge, Vertriebene, Aussiedler, Spätaussiedler, Kriegsopfer, Kriegshinterbliebene, Kriegsbeschädigte und Kriegsgefangene, Zivilbeschädigte und Behinderte sowie Hilfe für Opfer von Straftaten;
6. die Förderung des Wohlfahrtswesens, insbesondere der Zwecke der amtlich anerkannten Verbände der freien Wohlfahrtspflege (§ 23 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung), ihrer Unterverbände und ihrer angeschlossenen Einrichtungen und Anstalten
(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
1. das Betreiben einer Rettungswache und Katastrophenschutzzuges, der Durchführung von Kursen zur Ersten Hilfe, dem Fahrdienst für
behinderte Menschen, dem Hausnotruf, Mahlzeitendienst
2. den Bau, Unterhaltung und Betrieb eines Medizinischen Versorgungszentrums, Pflegeheims, Sozialstation für pflegebedürftige Menschen,
Tagespflege, Begegnungsstätte,
3. das Betreiben einer Kindertagesstätte, Kinderhort, Kinderwohnheims und Tagesgruppe
4. die Vorhaltung von Beratungsstellen zur Erziehungsberatung, sozialpädagogischen Familienhilfe sowie Schwangerenberatung
5. die Unterbringung und Betreuung von Geflüchteten in Wohnprojekten
6. Aus-, Fort- und Weiterbildung in allen Aufgabengebieten des ASB;
7. Beschaffung von Mitteln zur Erfüllung der Aufgaben des ASB, auch für die Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke anderer ASB-Gliederungen, soweit sie nicht für eigene steuerbegünstigte Zwecke eingesetzt werden;
8. Öffentlichkeitsarbeit;
9. Übernahme von Aufgaben in der Auslandshilfe des ASB in Abstimmung mit dem Bundesverband;
10. Erprobung neuer Möglichkeiten der Hilfe in inhaltlicher und methodischer Hinsicht;
11. Weiterentwicklung aller Zweige der sozialen Arbeit, der Wohlfahrtspflege, des Gesundheitswesens und der Jugendhilfe;
12. Zusammenarbeit mit anderen Hilfsorganisationen und Wohlfahrtsverbänden;
13. Kooperation mit den Sozialleistungs- und Kostenträgern;
14. Vertretung und Repräsentation des ASB auf kommunalpolitischer Ebene;
15. Integration benachteiligter und behinderter Menschen in die Gesellschaft und den Arbeitsprozess


§ 3 Sicherung der Gemeinnützigkeit
Der ASB verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(1) Die Mittel des ASB dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft. Ausgenommen hiervon ist die angemessene Erstattung von Aufwendungen, die den Mitgliedern durch die Wahrnehmung der satzungsgemäßen Aufgaben des ASB entstehen. Für solche Tätigkeiten können mit Zustimmung des Vorstandes angemessene Aufwandsentschädigungen auch pauschal gewährt werden.
(2) Der ASB darf keine Person durch Ausgaben, die seinem Zweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.


§ 4 Mitgliedschaft im Landesverband
Der durch den Landesausschuss aufgenommene ASB Kreisverband Zwickau e.V. und seine Mitglieder sind Mitglied des Arbeiter-Samariter-Bundes Landesverband Sachsen e.V.

§ 5 Mitgliedschaft im Orts-/Kreis-/Regionalverband
(1) Mitglied des ASB Kreisverbandes kann werden, wer sich zum freiheitlichen demokratischen und sozialen Rechtsstaat bekennt. Die Mitgliedschaft kann von natürlichen Personen, von Vereinigungen und gesellschaftlichen Gruppen erworben werden.
(2) Wechselt ein Mitglied seinen Wohnsitz, bleibt es Mitglied des ASB Kreisverbandes, sofern es nicht erklärt, Mitglied des für den neuen Wohnsitz zuständigen Orts- oder Kreisverbandes zu werden.
(3) Die Aufnahme erfolgt durch schriftliche Beitrittserklärung, die zentral vom Bundesverband bearbeitet wird. Vor der Registrierung in der Mitgliederkartei und der Ausstellung der bundeseinheitlichen Mitgliedskarte erhält der ASB Kreisverband und der Landesverband die Liste der beim Bundesverband eingegangenen Beitrittserklärungen für ihre Organisationsstufen. Sofern nicht der betroffene Landesverband oder Kreisverband binnen vier Wochen nach Eingang der Beitrittserklärung bei der zentralen Mitgliederverwaltung widersprechen, versendet der Bundesverband die Mitgliedskarte und führt die Registrierung in der Mitgliederkartei durch.
(4) Minderjährige bedürfen zu ihrer Aufnahme als Mitglied der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.
(5) ASB-Gesellschaften i. S. d. Kapitels XI. der Bundesrichtlinien, deren Mehrheitsanteile der ASB Orts-/Kreis-/Regionalverband hält, sind berechtigt, diesem als korporative Mitglieder beizutreten.
(6) Sonstige Vereinigungen, Gesellschaften, Organisationen und Institutionen, die über den Bereich einer regionalen Gliederung hinaus wirken, können durch den Vorstand auf Antrag als korporative Mitglieder aufgenommen werden. Der Landesverband ist von der Aufnahme in Kenntnis zu setzen.


§ 6 Mitgliedsrechte und -pflichten
(1) Die Mitglieder erwerben zugleich die Mitgliedschaft im ASB Landesverband Sachen e.V. und im Bundesverband.
(2) Der ASB Kreisverband übt seine Mitgliederrechte in der Landeskonferenz aus. Dort nimmt er auch die Mitgliederrechte der natürlichen Personen im Landesverband wahr. Die Mitgliederrechte im Bundesverband werden durch den Landesverband in der
Bundeskonferenz wahrgenommen. 
(3) Die korporativen Mitglieder des ASB Kreisverbandes haben kein aktives und passives Wahlrecht. Sie üben ihre Mitgliederrechte durch ihre gesetzlichen Vertreter oder einen Beauftragten ohne Stimmrecht aus.
(4) Nach Vollendung des 16. Lebensjahres ist das Mitglied stimmberechtigt. Die Wählbarkeit in Organstellungen besteht jedoch erst bei voller Geschäftsfähigkeit.
(5) Bei der Durchführung der Aufgaben des ASB können die Mitglieder ehrenamtlich aktiv mitwirken. Nur Mitglieder können als Delegierte in den Vorstand, die Kontrollkommission oder sonstige Organstellungen gewählt werden. Mit Beendigung der Mitgliedschaft endet auch die Organstellung oder das Mandat.
(6) Das Mitglied hat zur Finanzierung der Aufgabenerfüllung durch den ASB Beiträge zu zahlen, deren Mindesthöhe von der Bundeskonferenz festgesetzt wird. Eine Rückforderung gezahlter Beiträge ist ausgeschlossen. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages für korporative Mitglieder wird gesondert vereinbart.


§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch:

  • Austritt, der schriftlich zu erklären ist
  • Beitragsrückstände von mehr als sechs Monaten, die trotz schriftlicher Mahnung nicht innerhalb von einem Monat bezahlt werden
  • Ausschluss
  • Tod (bei natürlichen Personen)

(2) Ein Wiedereintritt ist möglich.
(3) Mit Beendigung der Mitgliedschaft im ASB Kreisverband endet grundsätzlich auch die Mitgliedschaft im Landesverband und im Bundesverband. Endet die Mitgliedschaft des ASB Kreisverbandes im Landesverband, so bleibt die Mitgliedschaft seiner Mitglieder im Landes- und Bundesverband erhalten. Ihnen ist die Gelegenheit zu geben, einer anderen regionalen Gliederung beizutreten. Machen sie hiervon keinen Gebrauch, so endet mit dem Austritt aus der ausgeschlossenen oder ausgetretenen regionalen Gliederung nicht die Mitgliedschaft im Landes- und Bundesverband. Der
Austritt ist diesen gegenüber unmittelbar zu erklären.
(3) Korporative Mitglieder haben den Austritt schriftlich an den Vorstand zum Ende eines Kalenderjahres, spätestens am 30. September zu erklären.

§ 8 Organe
Organe des Kreisverbandes sind:

  • die Mitgliederversammlung,
  • der Vorstand,
  • die Geschäftsführung,
  • die Kontrollkommission.

§ 9 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ. Sie entscheidet über die Angelegenheiten des Vereins, soweit die Entscheidung nicht dem Vorstand zugewiesen ist.
(2) Zu den Aufgaben und Befugnissen der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
1. den Bericht von Vorstand und Geschäftsführung über ihre Tätigkeit und die Gesamtlage des Kreisverbandes und seiner Gesellschaften entgegenzunehmen,
2. den Jahresabschluss des Kreisverbandes entgegenzunehmen,
3. den Prüfbericht der Kontrollkommission entgegenzunehmen,
4. Anträge an Landeskonferenz und Landesausschuss zu beschließen,
5. alle vier Jahre die Mitglieder von Vorstand und Kontrollkommission sowie drei bis sechs Monate vor der Landeskonferenz die Delegierten zur
Landeskonferenz zu wählen und gegebenenfalls erforderliche Nachwahlen vorzunehmen, wobei der Vorstand bei Wahlen zur Kontrollkommission kein Stimmrecht hat,
6. Mitglieder von Vorstand und Kontrollkommission sowie Delegierte abzuberufen,
7. über die Entlastung von Vorstandsmitgliedern zu entscheiden,
8. Änderungen der Satzung zu beschließen,
9. über die Auflösung des Kreisverbandes zu beschließen.
(3) Nicht zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehört die Befassung mit arbeits- oder betriebsverfassungsrechtlichen Fragen
(4) Im Kreisverband wird jährlich eine ordentliche Mitgliederversammlung durchgeführt. Sie wird vom Vorstand einberufen.
(5) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen
1. wenn der Vorstand es beschließt; dazu ist er verpflichtet, wenn es das Wohl des Kreisverbandes erfordert;
2. wenn die Einberufung von zwei Zehnteln der Mitglieder des Kreisverbandes verlangt wird;
3. wenn der Landesvorstand oder die Landeskontrollkommission dies unter schriftlicher Angabe von Zweck und Grund verlangt.
(6) Die Einladung erfolgt bei allen Formen der Mitgliederversammlungen spätestens zwei Wochen vorher durch Bekanntgabe von Zeit und Ort der Versammlung und der Tagesordnung an einer prominenten Stelle der Homepage des Vereins sowie zusätzlich durch Veröffentlichung von Zeit und Ort der Versammlung und der Tagesordnung in den Lokalteilen der regionalen Presse, die im Tätigkeitsgebiet des Vereins erscheint. Die Mitglieder können auch schriftlich unter Übersendung der Tagesordnung und der wesentlichen Unterlagen eingeladen werden.
(7) Anträge zur Mitgliederversammlung können gestellt werden:
1. von den Mitgliedern,
2. vom Vorstand des Kreisverbandes,
3. von den Kontrollkommissionen des Kreisverbandes,
4. vom Landesvorstand,
5. vom Verbandsforum auf regionaler Ebene,
6. von der Versammlung der Arbeiter-Samariter-Jugend (ASJ).
(8) Anträge müssen dem Vorstand spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung in schriftlicher Form vorliegen.
(9) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen zählen nicht mit.
(10) Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Erlangen im ersten Wahlgang nicht alle Bewerber mehr als die Hälfte der Stimmen, so findet ein zweiter Wahlgang für die im ersten Wahlgang nicht besetzten Funktionen statt, in dem gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit wird die Wahl wiederholt. Blockwahl ist zulässig.
(11) Die Mitgliederversammlung kann, ungeachtet der Bestimmungen zum schriftlichen Verfahren und vorbehaltlich gesetzlicher Bestimmungen, nach pflichtgemäßem Ermessen des Vorstands erfolgen:
1. als physische Zusammenkunft der Mitglieder (sog. Präsenzveranstaltung),
2. als Präsenzveranstaltung, an der nicht (physisch) anwesende Mitglieder zusätzlich unter Einsatz technischer Kommunikationsmittel (Telefon- oder
Videokonferenz, Chat u. ä.) teilnehmen können (sog. Online-Präsenzversammlung) oder
3. ausschließlich unter Einsatz technischer Kommunikationsmittel (sog. virtuelle Mitgliederversammlung).
(12) Der Grundsatz für die Durchführung von Mitgliederversammlungen ist die Durchführung in Form einer Präsenzveranstaltung. Wird die Mitgliederversammlung als Online-Präsenzveranstaltung (Nr. 2) oder als virtuelle Mitgliederversammlung (Nr.
3) durchgeführt, gelten die Mitglieder, die mittels technischer Kommunikationsmittel an der Mitgliederversammlung teilnehmen, als anwesend.
(13) Der Vorstand hat die Art der Durchführung der Mitgliederversammlung in der Einladung mitzuteilen.
(14) Ohne einen entsprechenden Beschluss des Vorstands hat kein Mitglied einen Anspruch darauf, mittels technischer Kommunikationsmittel an einer Präsenzveranstaltung im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 teilzunehmen.
(15) Näheres zum Verfahren, insbesondere dem Zugang zu den Versammlungen im Sinne des Absatzes 11 Nr. 2 und Nr. 3 regeln die Absätze 16 und 17.
(16) Bei der Durchführung von Online-Präsenzveranstaltungen (Absatz 11 Nr. 2) wird den Mitgliedern, die nicht (physisch) anwesend sind, der Zugang zu einem Chatroom bzw. der Zugang zu einer Telefon- oder Videokonferenz ermöglicht. Mitglieder müssen sich hierbei mit ihren Daten sowie einem gesonderten Passwort anmelden. Das Passwort ist jeweils nur für eine Online-Präsenzveranstaltung gültig. Mitglieder, die ihre E-Mail-Adresse beim Verein registriert haben, erhalten das Passwort durch eine gesonderte Mail. Ausreichend ist eine Versendung des Passworts zwei Tage vor der Mitgliederversammlung an die dem Verein zuletzt bekanntgegebene E-Mail-Adresse. Mitglieder, von denen der Verein keine E-Mail-Adresse besitzt,
erhalten ihr Passwort dadurch, dass sie sich mittels eines vom Verein vorgehaltenen Online-Anmeldetools
mittels E-Mail unter Nennung ihrer Mitgliedsnummer anmelden. Nach erfolgter
Anmeldung und Registrierung erhalten diese Mitglieder ebenfalls ihr Passwort durch
eine gesonderte Mail.
(17) Bei der Durchführung von virtuellen Mitgliederversammlungen (Absatz 11 Nr. 3) gelten die Bestimmungen des Absatzes 16 entsprechend.
(18) Die Mitglieder sind verpflichtet, das Passwort geheim zu halten. Eine Weitergabe an Dritte ist nicht zulässig.
(19) Der Vorstand ist ermächtigt, Bestimmungen zum Verfahren und zur Ausübung der Mitgliedschaftsrechte in der Versammlung zu treffen. Im Falle einer Online-Präsenzveranstaltung (Absatz 11 Nr. 2) kann der Vorstand das Rede- und Fragerecht auf die in der Online-Präsenzveranstaltung physisch anwesenden Mitglieder beschränken oder nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden, welche Fragen der nicht persönlich anwesenden Mitglieder er beantwortet. Im Falle einer virtuellen Mitgliederversammlung (Absatz 11 Nr. 3) kann der Vorstand das Rede- und Fragerecht zeitlich und sachlich in angemessener Weise begrenzen. Die Beschränkungen gemäß Satz 2 und 3 sind mit der Einladung zur Mitgliederversammlung anzukündigen.
(20) Die Einzelheiten zur Registrierung und Gewährleistung der Zugangsberechtigung und Ausübung des Stimmrechts bei Versammlungen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 können in einer Geschäftsordnung geregelt werden, über die der Vorstand im Beschlusswege entscheidet. Dabei hat der Vorstand den Grundsatz der Gleichbehandlung der Mitglieder in einem angemessenen Maße zu berücksichtigen. Die Auswahl der technischen Rahmenbedingungen (z.B. die Auswahl der zu verwendenden Software) für die Online-Präsenzversammlung (Absatz 11 Nr. 2) und für die virtuelle Mitgliederversammlung (Absatz 11 Nr. 3) legt der Vorstand im Beschlusswege fest. Dabei hat er ebenfalls den Grundsatz der Gleichbehandlung der Mitglieder in einem angemessenen Maße zu berücksichtigen.
(21) Technische Widrigkeiten, die zu einer Beeinträchtigung bei der Teilnahme oder bei der Stimmrechtsausübung bei Online-Präsenzversammlungen (Absatz 11 Nr. 2) und virtuellen Versammlungen (Absatz 11 Nr. 3) führen, berechtigen die teilnahme- und stimmberechtigten Mitglieder nicht dazu, gefasste Beschlüsse und durchgeführte Wahlen anzufechten, es sei denn, die Ursache der technischen Widrigkeiten ist dem Verantwortungsbereich des Vereins zuzurechnen.


§ 10 Vorstand
(1) Der Vorstand führt die Geschäfte des Kreisverbandes eigenverantwortlich und gewissenhaft und vertritt ihn gerichtlich und außergerichtlich. Dabei hat er die Bundesrichtlinien, diese Satzung, die Geschäftsordnung sowie die Beschlüsse von Bundeskonferenz, Bundesausschuss, Landeskonferenz und Landesausschuss sowie der Mitgliederversammlung zu beachten und sich im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel zu bewegen.
(2) Der Vorstand überträgt der Geschäftsführung, die er als besonderen Vertreter nach §30 BGB zu bestellen hat, die in § 11 Abs. 1 bis 3 aufgeführten Geschäftskreise. Er behält sich das Weisungsrecht in diesen Bereichen vor.
(3) Nicht übertragbare Entscheidungen des Vorstandes sind insbesondere:
1. die strategischen Ziele des Kreisverbandes periodisch festzulegen,
2. die Mitglieder der Geschäftsführung auszuwählen, einzustellen und zu entlassen sowie als besonderen Vertreter nach § 30 BGB zu bestellen
und abzuberufen.
3. den jährlichen Wirtschaftsplan sowie etwaige Nachtragswirtschaftspläne zu beschließen,
4. eine Geschäftsordnung für den Vorstand, in der auch die Aufgabenverteilung zwischen den Vorstandsmitgliedern zu regeln ist sowie für die Zusammenarbeit zwischen Vorstand und Geschäftsführung zu beschließen,
5. die Ordnungs- und Zweckmäßigkeit der Geschäftsführung zu beaufsichtigen,
6. nach Anhörung der Kontrollkommission einen externen Wirtschaftsprüfer auszuwählen und zu beauftragen sowie den Jahresabschluss einschließlich des Lageberichtes zu verabschieden.
7. Grundstücksgeschäfte, Darlehens- und Bürgschaftsverträge sowie Miet- und Leasingverträge abzuschließen oder eine andere Person rechtsgeschäftlich hierfür zu bevollmächtigen,
8. die Mitgliederversammlungen einzuberufen,
9. die Berichts- und Vorlagepflichten gegenüber der Mitgliederversammlung zu erfüllen.
(4) Aufgabe des Vorstandes ist es ferner, dafür Sorge zu tragen, dass
1. im Bereich der Finanzen und Kontrolle die Verpflichtungen des Kapitels X der Bundesrichtlinien eingehalten werden.
2. die ASB Gesellschaften des Kreisverbandes sich im Gesellschaftsvertrag verpflichten, diese Satzung einschließlich der Bundesrichtlinien anzuerkennen und dass eine solche Anerkennungsvereinbarung in den Verträgen mit den Geschäftsführungen enthalten ist,
3. die unmittelbaren ASB-Gesellschaften des Kreisverbandes sich im Gesellschaftsvertrag verpflichten, von ihren Einsichts- und Auskunftsrechten nach §51a GmbHG gegenüber ihren Tochtergesellschaften Gebrauch zu machen, wenn der Vorstand als Gesellschaftervertreter dies verlangt.
(5) Dem Vorstand obliegt es gemeinsam mit der Geschäftsführung,
1. die Vertretung und Repräsentation auf kommunalpolitischer Ebene und in der Öffentlichkeit wahrzunehmen,
2. für eine gute Zusammenarbeit der Gliederungen zu sorgen und sie bei ihrer Arbeit zu unterstützen,
3. dafür Sorge zu tragen, dass die Aktivitäten im Bereich des freiwilligen Engagements gefördert und koordiniert werden.
(6) Das Nähere regelt die Geschäftsordnung über die Zusammenarbeit zwischen Vorstand und Geschäftsführung.
(7) Die Sitzungen finden mindestens vierteljährlich statt. Sie werden vom Vorsitzenden einberufen. Sie können:
1. als physische Zusammenkunft der Mitglieder (sog. Präsenzveranstaltung),
2. als Präsenzveranstaltung, an der nicht (physisch) anwesende Mitglieder zusätzlich unter Einsatz technischer Kommunikationsmittel (Telefon- oder Videokonferenz, Chat u. ä.) teilnehmen können (sog. Online-Präsenzversammlung) oder
3. ausschließlich unter Einsatz technischer Kommunikationsmittel (sog. virtuelle Vorstandssitzung)
(8) Der Vorstand besteht aus:
1. der/dem Vorsitzenden,
2. zwei stellvertretenden Vorsitzenden,
3. mindestens zwei weiteren Vorstandsmitgliedern.
Gerichtlich und außergerichtlich wird der Kreisverband durch die/den Vorsitzenden und eine/n stellvertretende/n Vorsitzende/n gemeinsam oder durch einen von ihnen jeweils gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied vertreten.
(9) Die Zahl der weiteren Vorstandsmitglieder kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung geändert werden. Dabei muss die Zahl der Vorstandsmitglieder insgesamt eine ungerade sein und mindestens fünf betragen.
(10) Der Vorsitzende der Kontrollkommission oder ein Vertreter sowie ein Vertreter der Arbeiter-Samariter-Jugend (ASJ) des ASB Kreisverbandes Zwickau e.V. sind berechtigt und die Mitglieder der Geschäftsführung sind verpflichtet, an den Sitzungen des Vorstandes beratend teilzunehmen.
(11) Im Vorstand soll ärztlicher, kaufmännischer, juristischer und sozialpolitischer Sachverstand vertreten sein. Dem Grundsatz der Gleichstellung von Frauen und Männern soll Rechnung getragen werden. Je ein Vorstandsmitglied soll Erfahrung in der Freiwilligen- und in der Jugendarbeit haben. Darüber hinaus kann der Vorstand zu seiner Beratung Vertreter von Fachkreisen heranziehen.
(12) Der Vorstand wird für vier Jahre gewählt. Die Wahl findet in der Regel in der der Landeskonferenz vorausgehenden ordentlichen Mitgliederversammlung statt. Bei Nachwahl von Mitgliedern des Vorstandes bleibt ihre Amtszeit auf die verbleibende Amtsdauer des Vorstandes beschränkt.
(13) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Sind nicht alle Vorstandsämter besetzt, so ist der Vorstand beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der amtierenden Mitglieder anwesend sind.
(14) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. In einfachen oder besonders eilbedürftigen Angelegenheiten können Beschlüsse auch im Umlaufverfahren gefasst werden.
(15) Der Vorstand übt seine Tätigkeit gegen ein angemessenes Entgelt aus. Die Mitglieder des Vorstandes dürfen nicht in einem Beschäftigungsverhältnis zum Bundes-, Landesverband oder zu einer Gliederung oder Gesellschaft des ASB stehen.
(16) Das Nähere regelt die Geschäftsordnung für den Vorstand.
(17) Anträge können gestellt werden:
1. vom Vorstand des Kreisverbandes
2. von der Geschäftsführung
3. von den Fachbereichsleitern
4. von den Kontrollkommissionen des Kreisverbandes,
5. von dem Vorstand der Arbeiter-Samariter-Jugend (ASJ) des ASB Kreisverbandes Zwickau e.V..

§ 11 Geschäftsführung
(1) Die Geschäftsführung ist befugt, die im Zusammenhang mit der ihr übertragenen Gesamtleitung der Geschäftsstelle auftretenden Geschäfte der laufenden Verwaltung auszuführen. Sie hat Vertretungsmacht für alle Rechtsgeschäfte, die der ihr zugewiesene Geschäftskreis gewöhnlich mit sich bringt. Dabei hat sie die Bundesrichtlinien, diese Satzung und die Geschäftsordnung zu beachten und sich im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel zu bewegen.
(2) Zu den Geschäften der laufenden Verwaltung gehören insbesondere:
1. der Abschluss der zur Leitung der Geschäftsstelle notwendigen Verträge,
2. die Durchführung des vom Vorstand beschlossenen Wirtschaftsplanes,
3. der Abschluss von Betriebsvereinbarungen
4. die Übernahme von Aufgaben im öffentlichen Hilfeleistungssystem bei Unglücken und Notfällen,
5. die Planung, Durchführung und der Betrieb von ambulanten, teilstationären und stationären sozialen Diensten und Einrichtungen,
6. die Übernahme von Aufgaben im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe,
7. die Übernahme von Aufgaben im Gesundheitswesen,
8. die Entwicklung, Einführung, Aufrechterhaltung und Weiterentwicklung eines Qualitätsmanagementsystems,
9. die Öffentlichkeitsarbeit,
10. die Unterstützung des Vorstandes bei der Durchführung seiner Aufgaben, insbesondere bei der Entwicklung der strategischen Vorgaben,
11. die Durchführung von Beschlüssen des Vorstandes.
(3) Die nachfolgend aufgeführten Geschäfte bedürfen der Zustimmung des Vorstandes:
1. die Verlegung der Geschäftsstelle und von Teilbetrieben des Kreisverbandes
2. die Einrichtung oder Schließung zusätzlicher Geschäftsstellen und Teilbetrieben des Kreisverbandes
3. die Gründung von Gesellschaften und Vereinigungen oder die Beteiligung an solchen sowie deren Veräußerung
4. die Aufnahme neuer oder die Aufgabe vorhandener Tätigkeitsgebiete,
5. der Abschluss von Tarifverträgen.
Der Vorstand kann in der Geschäftsordnung weitere Geschäfte von seiner Zustimmung abhängig machen.
(4) Der Geschäftsführung obliegt es, gemeinsam mit dem Vorstand,
1. die Vertretung und Repräsentation auf kommunalpolitischer Ebene und in der Öffentlichkeit wahrzunehmen,
2. die Aktivitäten im Bereich des ehrenamtlichen Engagements zu fördern und zu koordinieren.
(5) Die Geschäftsführung hat gegenüber dem Vorstand die folgenden Berichts-, Unterrichtungs- und Vorlagepflichten:
1. Die Geschäftsführung hat dem Vorstand zu einzelnen Sachverhalten die für die Entwicklung des Kreisverbandes von Bedeutung sein können, Bericht zu erstatten.
2. Die Geschäftsführung hat dem Vorstand

  • regelmäßig schriftlich, mindestens einmal im Quartal, über den Stand der Ergebnisse des gewöhnlichen Geschäftsbetriebes des Kreisverbandes zu berichten.
  • jährlich bis zum 20.12. des Vorjahres einen Entwurf des Wirtschaftsplans und gegebenenfalls eines Nachtrags-Wirtschaftsplans vorzulegen,
  • spätestens bis zum 30.06. des Folgejahres den Jahresabschluss des Kreisverbandes mit Entwurf des Lageberichtes zur Beratung vorzulegen.

3. Die Geschäftsführung hat den Vorstand unverzüglich zu unterrichten bei

  • - wesentlicher Über- oder Unterschreitung des Wirtschaftsplanes, die zu einem erkennbaren Bedarf eines Nachtrags-Wirtschaftsplans im laufenden Geschäftsjahr führt,
  • - außergewöhnlichen Ereignissen, insbesondere wenn sie zu einer Gefährdung des Kreisverbandes in seiner Existenz oder in nicht unerheblichen Vermögensstellen führen können.

(6) Die Geschäftsführung unterliegt dem Vorstand im Bereich der Finanzen und Kontrolle den Verpflichtungen des Kapitels X. der Bundesrichtlinien.
(7) Als Leitung der Geschäftsstelle ist die Geschäftsführung Vorgesetzte der dort tätigen hauptamtlichen Mitarbeiter. Zu ihren Aufgaben gehört das Personalwesen, insbesondere die Personalentwicklung. Sie stellt den Zugang der Mitarbeiter zu ASB-internen Kommunikations- und Informationsmitteln sicher.
(8) Die Geschäftsführung übt ihre Tätigkeit hauptamtlich aufgrund eines mit dem Vorstand geschlossenen Dienstvertrages und der Berufung als besonderer Vertreter nach § 30 BGB aus.
(9) Das Nähere regelt die Geschäftsordnung über die Zusammenarbeit zwischen Vorstand und Geschäftsführung. Die Mitglieder der Geschäftsführung verpflichten sich, diese als verbindlich anzuerkennen.
(10) Der Vorstand kann ein Mitglied der Geschäftsführung vor Ablauf der Amtszeit aus wichtigem Grund abberufen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn Tatsachen vorliegen, die das Vertrauen in die weitere Amtsführung ausschließen. Gleiches gilt für die Kündigung des Dienstvertrages. Kündigt ein Mitglied der Geschäftsführung den Dienstvertrag, so ist auch seine Organstellung beendet.
(11) Die Geschäftsführung nimmt an den Sitzungen der anderen Organe des Kreisverbandes mit Ausnahme der Kontrollkommission beratend teil.
(12) Besteht die Geschäftsführung aus mehreren Mitgliedern, so gibt sie sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des Vorstandes bedarf.

§ 12 Fachkreise/Verbandsforum
Der Kreisverband kann Fachkreise und ein Verbandsforum einrichten.

§ 13 Kontrollkommission
(1) Die Kontrollkommission stellt die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kreisverbandes und das satzungsgemäße Handeln des Vorstandes fest, indem sie die Verwendung der Mittel, die Planung und Rechnungslegung und die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung im Sinne von Kapitel X. der Bundesrichtlinien überprüft. Haben interne und externe Revision oder Aufsichtsgremien Mängel festgestellt, so überwacht sie deren Behebung durch den Vorstand.
(2) Die Kontrollkommission führt mindestens einmal im Jahr eine Prüfung des Kreisverbandes durch. Darüber hinaus kann sie in begründeten Fällen weitere Prüfungen vornehmen.
(3) Im Rahmen der Prüfungen hat die Kontrollkommission ein Einsichtsrecht in alle Unterlagen und Aufzeichnungen über Geschäftsvorgänge. Soweit vorhanden, stützt sie sich auf die Berichte und Ergebnisse der internen und externen Revision sowie von Aufsichtsgremien. Ihr ist alles vorzulegen und ihr ist jede Aufklärung und jeder Nachweis zu gewähren.
(4) Die Vorlage-, Aufklärungs- und Nachweispflicht erstreckt sich auch auf Unterlagen über Gesellschaftsbeteiligungen. Auf Verlangen der Kontrollkommission ist der Vorstand verpflichtet, von seinem Auskunfts- und Einsichtsrecht als Gesellschaftervertreter (§ 51a GmbHG) Gebrauch zu machen. Bei ASB-Gesellschaften kann er Mitglieder der Kontrollkommission zur Ausübung dieser Rechte bevollmächtigen, wenn sie eine strafbewehrte Geheimhaltungserklärung abgeben.
(5) Die Kontrollkommission ist berechtigt, zur Aufklärung von Sachverhalten die Einberufung von Vorstandssitzungen zu verlangen und an diesen Sitzungen teilzunehmen.
(6) Spätestens innerhalb von drei Monaten nach der Prüfung legt die Kontrollkommission dem Kreisverband und der Geschäftsführung einen schriftlichen Prüfungsbericht vor.
(7) Vor Erstellung des Prüfungsberichts sind Vorstand und Geschäftsführung zu hören. Der Bericht ist unter Beachtung der Stellungnahme von Vorstand und Geschäftsführung zu erstellen.
(8) Der Vorsitzende der Kontrollkommission oder ein Vertreter sind berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes ohne Stimmrecht teilzunehmen.
(9) Bei der Auswahl des externen Wirtschaftsprüfers ist die Kontrollkommission zu hören.
(10) Die Kontrollkommission besteht aus drei Mitgliedern. Sie wählen sich ihren Vorsitzenden selbst. In der Kontrollkommission sollen Mitglieder mit kaufmännischem und juristischem Sachverstand vertreten sein. Mitglieder der Kontrollkommission können nicht zugleich Mitglieder einer übergeordneten Landeskontrollkommission sein.
(11) Die Kontrollkommission wird von der Mitgliederversammlung für vier Jahre gewählt und ist nur ihr gegenüber verantwortlich. Bei ihrer Arbeit ist sie unabhängig und an Weisungen nicht gebunden.
(12) Im Übrigen gelten § 10 Abs. 13 bis 16 entsprechend.


§ 14 Aufsicht
(1) Der Kreisverband erkennt das Recht der Prüfung und Aufsicht durch den Landes- und Bundesverband an.
(2) Der Landesvorstand oder seine Beauftragten können zu Prüfungszwecken Einsicht in alle Unterlagen und Aufzeichnungen über Geschäftsvorgänge nehmen. Ihnen ist jede Aufklärung und jeder Nachweis zu geben. Die zuständige Kontrollkommission ist von der Prüfung zu benachrichtigen und hat das Recht, daran teilzunehmen.


§ 15 Ordnungsmaßnahmen
(1) Gegen Mitglieder können Vereinsordnungsmittel verhängt werden, wenn sie:
1. gegen diese Richtlinien, die für sie geltenden Satzungen oder Beschlüsse der zuständigen Organe verstoßen oder sonstige Mitgliedspflichten
verletzen;
2. Eigentum oder Vermögen des ASB, seiner Zuwendungsgeber und Kostenträger vorsätzlich oder grob fahrlässig schädigen oder dem ASB in seinem Ansehen schaden;
3. gesetzliche Vorgaben nicht einhalten, soweit der ASB hiervon betroffen ist;
4. den Aufgaben, Zielsetzungen und Interessen des ASB grob zuwider handeln oder diese gefährden;
5. Maßnahmen ergreifen, die zum Verlust der Steuerbegünstigung führen können.
(2) Vereinsordnungsmittel sind:
1. Erteilung von Rüge, Verwarnung oder Verweis;
2. Befristeter Entzug der Ausübung von Mitgliedsrechten;
3. Suspendierung von Organstellungen oder anderen Vereinsfunktionen;
4. Abberufung aus Organstellungen;
5. Ausschluss aus dem ASB bei schwerwiegendem Fehlverhalten.
Die Wahl des Ordnungsmittels bestimmt sich nach der Schwere der Pflichtverletzung. Es gilt der Grundsatz des geringstmöglichen Eingriffs.
(3) Über die Verhängung von Vereinsordnungsmitteln gegen natürliche oder juristische Personen entscheidet grundsätzlich der Vorstand des Kreisverbandes. Den Ausschluss von Organmitgliedern beschließt das wählende oder bestellende Organ.
(4) Gegen korporative Mitglieder trifft der Landesvorstand eine Entscheidung.
(5) In schwerwiegenden Fällen oder zur Abwendung eines nicht unbedeutenden Schadens ist der Landesvorstand unmittelbar für die Verhängung von Vereinsordnungsmitteln zuständig.
(6) Soweit dies nicht untunlich ist, sind Ordnungsmittel zunächst anzudrohen. Mit der Androhung kann die Anordnung der Vornahme einer Handlung oder Unterlassung zur Beseitigung des pflichtwidrigen Zustandes innerhalb einer festzusetzenden Frist verbunden werden.
(7) Vor der Entscheidung sind das Mitglied, der Vorstand des Kreisverbandes oder der Vertreter des korporativen Mitglieds anzuhören. In schwerwiegenden Fällen oder zur Abwendung eines nicht unbedeutenden Schadens kann eine vorherige Anhörung ausnahmsweise entfallen. Sie ist unverzüglich nachzuholen.
(8) Die Entscheidung hat sofortige Wirkung. Ordnungsmittel sind aufzuheben, wenn die Voraussetzungen nicht vorlagen oder weggefallen sind.
(9) Gegen eine Entscheidung kann innerhalb von vier Wochen nach deren Zugang das Schiedsgericht angerufen werden. Das Schiedsgerichtsverfahren hat keine aufschiebende Wirkung. Bei Entscheidungen gemäß Abs. 5 und 7 hat das Schiedsgericht unverzüglich zu entscheiden. Das Schiedsgerichtsverfahren richtet sich nach Kapitel XVII der Bundesrichtlinien und der hierzu erlassenen Schiedsordnung.
Beides wird hiermit anerkannt.


§ 16 Richtlinien
Die von der Bundeskonferenz beschlossenen Richtlinien des Arbeiter-Samariter-Bundes Deutschland e.V. sind für den Kreisverband verbindlich. Sie sind jedoch nicht Bestandteil dieser Satzung.


§ 17 Beurkundung von Beschlüssen
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen und der Sitzungen des Vorstandes sind Niederschriften zu fertigen. Die Niederschriften sind vom Versammlungsleiter bzw. Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen.


§ 18 Satzungsänderung, Richtlinienänderung und Auflösung
(1) Satzungs- und Richtlinienänderungen oder die Auflösung des Kreisverbandes können von der Mitgliederversammlung nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden.
(2) Satzungs- und Richtlinienänderungen oder -ergänzungen, die auf einer Auflage des Amtsgerichts oder der Finanzverwaltung beruhen, kann der Vorstand selbständig vornehmen. Hierüber ist die Mitgliederversammlung in ihrer nächsten Sitzung zu unterrichten.
(3) Bei Auflösung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an den ASB Landesverband Sachsen e. V., der es ausschließlich und unmittelbar nur für gemeinnützige und/oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.


beschlossen (Änderung): Mitgliederversammlung am 04.03.2024 in Zwickau
eingetragen: 24.07.2024, Amtsgericht Chemnitz